Rechtsprechung
LSG Thüringen, 12.04.2013 - L 6 SF 291/13 E |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Justiz Thüringen
Einwand der Zugehörigkeit zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG bei Zahlungsverpflichtung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (18) Neu Zitiert selbst (5)
- LSG Thüringen, 27.11.2012 - L 6 SF 1564/12
Sozialgerichtliches Verfahren - Erinnerung gegen Kostenansatz
Auszug aus LSG Thüringen, 12.04.2013 - L 6 SF 291/13
Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Senatsvorsitzende als Einzelrichter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - Az.: 10 KSt 5/05, 10 KSt 5/05 (10 B 60/05 u.a.), Senatsbeschluss vom 27. November 2012 - Az.: L 6 SF 1564/12 E).Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann dagegen nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2004 - Az.: VI ZB 2/04 und 13. Februar 1992 - Az.: V ZR 112/90, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 408/11 E).
- BGH, 13.02.1992 - V ZR 112/90
Kostentragung bei Wiederaufnahme der Revision
Auszug aus LSG Thüringen, 12.04.2013 - L 6 SF 291/13
Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann dagegen nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2004 - Az.: VI ZB 2/04 und 13. Februar 1992 - Az.: V ZR 112/90, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 408/11 E). - BGH, 29.11.2004 - VI ZB 2/04
Prüfungsmaßstab bei Kostenerinnerung
Auszug aus LSG Thüringen, 12.04.2013 - L 6 SF 291/13
Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann dagegen nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2004 - Az.: VI ZB 2/04 und 13. Februar 1992 - Az.: V ZR 112/90, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 408/11 E). - LSG Thüringen, 29.06.2011 - L 6 SF 408/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Erinnerung gegen Kostenansatz - Einwendungen …
Auszug aus LSG Thüringen, 12.04.2013 - L 6 SF 291/13
Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann dagegen nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2004 - Az.: VI ZB 2/04 und 13. Februar 1992 - Az.: V ZR 112/90, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 408/11 E). - BVerwG, 14.07.2005 - 10 B 60.05
Verwerfung der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats
Auszug aus LSG Thüringen, 12.04.2013 - L 6 SF 291/13
Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Senatsvorsitzende als Einzelrichter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - Az.: 10 KSt 5/05, 10 KSt 5/05 (10 B 60/05 u.a.), Senatsbeschluss vom 27. November 2012 - Az.: L 6 SF 1564/12 E).
- LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 226/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Erstattungsstreitigkeit zwischen …
Damit würde lediglich inhaltlich der unanfechtbare Streitwertbeschluss angegriffen, was aber nicht statthaft wäre, denn ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E m.w.N. nach juris).Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).
- LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 292/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Erstattungsstreitigkeit zwischen …
Damit würde lediglich inhaltlich der unanfechtbare Streitwertbeschluss angegriffen, was aber nicht statthaft wäre, denn ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. m.w.N. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris).Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).
- LSG Thüringen, 09.01.2024 - L 1 SF 76/23
Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Kostenansatz - Träger der …
Damit würde lediglich inhaltlich der unanfechtbare Streitwertbeschluss angegriffen, was aber nicht statthaft wäre, denn ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E m.w.N. nach juris).Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).
- LSG Thüringen, 04.05.2018 - L 1 SF 291/16
Anfall von Gerichtskosten bei Erstattungsstreitigkeiten von Sozialhilfeträgern …
Damit würde lediglich inhaltlich der unanfechtbare Streitwertbeschluss angegriffen, was aber nicht statthaft wäre, denn ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. m.w.N. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris).Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).
- LSG Thüringen, 04.05.2018 - L 1 SF 289/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskostenfreiheit für Träger der Sozialhilfe …
Damit würde lediglich inhaltlich der unanfechtbare Streitwertbeschluss angegriffen, was aber nicht statthaft wäre, denn ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. m.w.N. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris).Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).
- LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 290/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Erstattungsstreitigkeit zwischen …
Damit würde lediglich inhaltlich der unanfechtbare Streitwertbeschluss angegriffen, was aber nicht statthaft wäre, denn ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. m.w.N. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris).Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2020 - L 7 SF 10/20 Im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 GKG allein berücksichtigungsfähige Rügen der Verletzung des Kostenrechts (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E m.w.N.; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2018 - VI ZR 305/18) sind weder substantiiert vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2020 - L 7 SF 14/20 Im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 GKG allein berücksichtigungsfähige Rügen der Verletzung des Kostenrechts (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E m.w.N.; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2018 - VI ZR 305/18) sind weder substantiiert vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2020 - L 7 SF 16/20 Im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 GKG allein berücksichtigungsfähige Rügen der Verletzung des Kostenrechts (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E m.w.N.; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2018 - VI ZR 305/18) sind weder substantiiert vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2020 - L 7 SF 12/20 Im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 GKG allein berücksichtigungsfähige Rügen der Verletzung des Kostenrechts (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E m.w.N.; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2018 - VI ZR 305/18) sind weder substantiiert vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2020 - L 7 SF 11/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2020 - L 7 SF 15/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2020 - L 7 SF 17/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2020 - L 7 SF 26/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2020 - L 7 SF 25/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2020 - L 7 SF 27/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2020 - L 7 SF 23/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2020 - L 7 SF 13/20